Gemäss Bundesgericht gelten Klagen aus Persönlichkeitsrecht als nicht vermögensrechtlicher Natur, sofern nicht nur Vermögensleistungen (Schadenersatz, Genugtuung) verlangt werden.85 Bei gewinnorientierten juristischen Personen, wie es die Klägerinnen 1-3 sind, kann jedoch davon ausgegangen werden, die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten diene überwiegend einem wirtschaftlichen Zweck.86 Es liegt somit eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Der Streitwert wird von den Parteien auf Fr. 30'001.00 geschätzt (Klage Rz.