Im Ergebnis werden die Wörter "Betrüger", "Kredithaie" und "abzuzocken" von der Beklagten dazu verwendet, das von ihr im fraglichen Onlinebericht und Onlinevideo geschilderte Geschäftsgebaren der Klägerinnen 1-3 negativ zu bewerten. Dabei schiesst die Beklagte zwar scharf, aber nicht über das Ziel oder die Grenzen des Zulässigen hinaus. Ihre Äusserungen sind weder sachfremd noch unsachlich. Sie stellen keinen unlauteren Wettbewerb dar. 6.3. Art. 2 UWG Inwieweit über das bisher Gesagte hinaus ein unlauteres Handeln gemäss Art. 2 UWG vorliegen soll, bringen die Klägerinnen 1-3 nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. 6.4. Zwischenfazit Es liegt kein unlauterer Wettbewerb vor.