sentlichen korrekt dar. Die Informationspolitik der Klägerinnen 1-3 kann zusammenfassend als äusserst unklar, verwirrend und widersprüchlich bezeichnet werden. Die daraus fliessenden Folgen haben sie sich selbst zuzuschreiben. Der Durchschnittsabnehmer der Klägerinnen 1-3, der zudem den Blick liest, erhält durchaus den Eindruck, einen Kredit zu erhalten oder vermittelt zu bekommen (vgl. oben E. 5.2.3.3.2). Dass dem schlussendlich nicht so ist, wird von der Beklagten korrekt wiedergegeben. Die zentralen Aussagen der Beklagten sind daher nicht unrichtig.