Weiter stellt sich die Frage, ob unrichtige Aussagen getroffen werden. Die Klägerinnen 1-3 stören sich vor allem am Vorwurf, die Klägerinnen 1-3 würden Kredite versprechen, diese dann aber nicht ausbezahlen. Ob diese Aussage zutrifft, misst sich am tatsächlichen Geschäftsgebaren der Klägerinnen 1-3 (vgl. dazu oben E. 5.2.3.3). Dieses stellt die Beklagte im We- - 34 -