6.2.3.2. Unrichtigkeit, Irreführung, unnötige Verletzung Ob der fragliche Onlinebericht und das Onlinevideo eine Herabsetzung darstellen oder ob es sich gerade noch um eine zulässige negative und kritische Berichterstattung handelt, kann offengelassen werden. Jedenfalls wäre eine solche Herabsetzung nicht qualifiziert i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Eine Irreführung ist auszuschliessen, weil im fraglichen Onlinebericht gerade offengelegt wird, dass das Geschäftsmodell der Klägerinnen 1-3 nicht darin bestünde, Kredite zu gewähren. Einen falschen Eindruck über das Geschäftsmodell der Klägerinnen 1-3 kann man aus dem fraglichen Onlinebericht daher nicht gewinnen.