Folglich kommt es einzig darauf an, wie solche Durchschnittsadressaten der Klägerinnen 1-3 den fraglichen Onlinebericht und das Onlinevideo verstehen, wobei die engere Umschreibung des Durchschnittsadressaten gegenüber dem durchschnittlichen Blickleser (vgl. oben E. 6.2.3.1) nicht grundlegend zu einem anderen Verständnis des fraglichen Onlineberichts oder Onlinevideos führt. Durch die tiefere Schuldbildung und den höheren Anteil ausländischer, mit der deutschen Sprache nicht gleichgut vertrauten Personen ist jedoch das Verständnis von ökonomischen und juristischen Begriffen noch weiter herabgesetzt.