Gegenüber dem Durchschnittsleser des Blicks wird der Durchschnittsadressat der Klägerinnen 1-3 somit klar eingeschränkt. Es geht nicht mehr nur um wenig aufmerksame Leser, sondern vor allem noch um Leser, die von juristischen Belangen kaum eine Ahnung haben und diese auch nicht verstehen dürften. Auf die genaue Wortwahl kommt es nicht an, da die Durchschnittsadressaten begriffliche Abgrenzungen, unter anderem wegen der fehlenden Lebenserfahrung in der Schweiz und des tieferen Ausbildungsgrads, kaum genau einordnen können werden. Als Arbeitslose befinden sie sich häufig in einer eigentlichen Notsituation, in der das Geld kaum ausreichen dürfte, um die Schulden bedienen zu können.