Der Durchschnittsleser des Blicks wurde bereits oben in E. 5.1.3.2 bestimmt: Es handelt es sich um eine wohl durchschnittlich gebildete Person ohne besondere juristische Kenntnisse und Verständnisse. Als potentieller oder tatsächlicher Kunde der Klägerinnen 1-3 kommen bloss verschuldete Privatpersonen in Betracht. Die Klägerinnen 1-3 legen jedenfalls nicht dar, wer sonst noch ihrem potentiellen Kundenstamm angehört.