6.2.3. Würdigung 6.2.3.1. Durchschnittsadressat Zunächst ist der Durchschnittsadressat der Leistungen der Klägerinnen 1- 3 zu bestimmen, die vom fraglichen Onlinebericht und Onlinevideo beeinflusst worden sein könnten. Massgebend ist die Schnittmenge der potentiellen und tatsächlichen Abnehmer und des Adressatenkreises der Medienpublikation.82