Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten.79 Irreführend sind Angaben, die erst über den Umweg eines Denkvorgangs beim Adressaten in Widerspruch zur Wirklichkeit geraten. Der Begriff umfasst auch die objektiv unrichtige und dadurch irreführende Angabe. Irreführung liegt somit beispielhaft vor, wenn Angaben beim Adressaten einen falschen Eindruck über den Anbieter bzw. dessen Produkte etc. erwecken.