Sie muss eine gewisse Schwere aufweisen,72 d.h. ein eigentliches Schlechtmachen, Heruntermachen, Verächtlichmachen oder Anschwärzen enthalten.73 Negative und kritische Berichterstattung über Marktteilnehmer ist in diesem Rahmen daher erlaubt.74 Eine Herabsetzung kann jedoch beim Vorwurf unrechtmässigen Verhaltens (Vertragsbruch, Unterstellung unlauterer Geschäftsmethoden, kriminelles Verhalten) angenommen werden.75