6.2.2. Rechtliches Der zivilrechtliche Schutz der Ehre wird durch Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erweitert.66 Unlauter handelt, wer andere bzw. ihre Leistungen durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Der Tatbestand besteht aus zwei Hauptmerkmalen: der Herabsetzung und deren Qualifikation (unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserung).67 Eine Herabsetzung als solche ist daher nicht unlauter;