6.2.1.2. Beklagte Die Beklagte hält ihr Verhalten für nicht unlauter. Im fraglichen Onlinebericht werde das unseriöse Geschäftsgebaren der Klägerinnen 1-3 zutreffend geschildert. Die potentiellen Kunden würden durch den fraglichen Onlinebericht auf das Täuschungsrisiko aufmerksam gemacht, weshalb dieser dem lauteren Wettbewerb geradezu diene (Antwort Rz. 45 ff.).