Die Klägerinnen 1-3 bringen vor, die Beklagte habe mit dem fraglichen Onlinebericht unlauter gehandelt, da sie die Klägerinnen 1-3 durch unrichtige Äusserungen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG herabgesetzt habe (Klage Rz. III. 43). Die Beklagte habe darin beim unbefangenen Durchschnittsleser den Eindruck geweckt, die Klägerinnen 1-3 würden ihren Kunden vorgängig einen Kredit oder dessen Vermittlung versprechen, um diese anschliessend durch Zahlungen von Vermittlungsgebühren abzuzocken (Klage Rz. III.45).