send, so dass als unlauter i.S.v. Art. 2 UWG (Generalklausel) auch ein Verhalten in Betracht fallen kann, das keinen der Tatbestände nach Art. 3-8 UWG erfüllt.64 Erfüllt die Handlung jedoch einen der Spezialtatbestände, bedarf es keines Rückgriffs auf die Generalklausel.65 Die Anwendbarkeit der Sondernormen ist daher zuerst zu prüfen.