ist somit nur das betroffene Rechtssubjekt selbst, nicht aber Arbeitnehmer, Organe in eigenem Namen57 sowie lediglich mittelbar am Wettbewerb teilnehmende Personen wie Aktionäre, Gesellschafter, Beauftragte, Agenten, Holdinggesellschaften,58 Investoren, Darlehensgeber etc. soweit nur eine mittelbare Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen vorliegt.59 Eine direkte Konkurrenzsituation zwischen der klagenden und beklagten Partei ist jedoch nicht vorausgesetzt; es genügt jede Verschlechterung der eigenen Stellung im Wettbewerb.60