Vorliegend bieten die Klägerinnen 1-3 verschuldeten Privatpersonen Dienstleistungen an. Darauf bezieht sich der fragliche Onlinebericht der Beklagten. Ihre Handlung ist daher auf den Wettbewerb der Klägerinnen 1-3 gerichtet und somit marktrelevant. Das UWG ist sachlich anwendbar.