Unklar bleibt bspw. wieso die Kunden den Klägerinnen 1 oder 3 für deren Vermittlung an die Klägerin 2 überhaupt etwas bezahlen sollen. Die vermittelte Klägerin 2 tritt ja gar nicht als eigentliche Schuldensaniererin auf, sondern verlangt ihrerseits nicht nur Gebühren, sondern auch einen Drittel derjenigen Schuldsummen, die sie, wenn sie doch einmal erfolgreich für ihre Kunden tätig gewesen sein sollte, durch einen Schuldenschnitt erreicht. Wieso für eine solche Vermittlung 4.8 % der Schuldsumme (sic!) als Vermittlungsgebühr bezahlt werden sollte, ist unverständlich. Zudem bestreiten die Klägerinnen 1-3 nicht (Replik Rz.