Handelt es sich somit um ein Werturteil, ist zu prüfen, ob dieses unnötig verletzend oder beleidigend verwendet wird. Es wurde schon aufgezeigt (vgl. oben E. 5.2.3.3.2), dass die Klägerinnen 1-3 nicht darlegen können, worin der Mehrwert ihrer Leistungen für einen sich in einer finanziellen Notsituation befindlichen Schuldner zu erblicken ist. Vielmehr knöpfen sie diesem erhebliche Gebühren ab, die in einem völligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen: Unklar bleibt bspw. wieso die Kunden den Klägerinnen 1 oder 3 für deren Vermittlung an die Klägerin 2 überhaupt etwas bezahlen sollen.