Weiter ist sie vorliegend nicht im juristischen Sinn gemäss Art. 146 StGB zu verstehen, sondern rein umgangssprachlich. Dieses Werturteil ist dementsprechend gerechtfertigt, so dass keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. 5.2.3.3.3. "Kredithaie" Gemäss Duden wird unter "Kredithai" ein skrupelloser, überhöhte Zinsen fordernder Geldverleiher50 bzw. ein wucherischer, mit unsauberen Mitteln arbeitender Kreditgeber51 verstanden.