Das ergibt sich auch aus der folgenden Überlegung: Die KB 8 ging beim Kunden am 7. März 2018 ein. Am 8. März 2018 erhielt die Klägerin 3 die Zahlung des Kunden, weshalb diese bereits am 7. März 2018 angewiesen worden sein musste. Demgegenüber wurde die KB 34 dem Kunden erst am 8. März 2018 zugestellt (Replik Rz. 39). Zu diesem Zeitpunkt lag daher die Zusage schon vor und der Geldbetrag war bereits überwiesen. Demnach stand dem Kunden nach Zustellung der KB 34 keine Zeit mehr zum Studium der schriftlichen Unterlagen zu Verfügung. - 26 -