Wenn weiter unten dann noch steht "Der hier erteilte Auftrag", so ist das bloss einmal mehr verwirrend und widersprüchlich und geht aufgrund des Grundsatzes in dubio contra stipulatorem zulasten der Klägerin 3. Der Kunde hat demnach entgegen den Ausführungen der Klägerinnen 1-3 (Replik Rz. 27) keine Zeit mehr, ein "Angebot" zu studieren; der Vertragsabschluss liegt bei Zustellung der KB 34 bereits in der Vergangenheit, weshalb die in KB 34 enthaltenen Informationen nichts zur Klärung des wahren Angebots der Klägerinnen 1-3 beitragen. Das ergibt sich auch aus der folgenden Überlegung: Die KB 8 ging beim Kunden am 7. März 2018 ein.