Am Gesagten ändert auch KB 34 nichts, handelt es sich dort doch gemäss eigenen Angaben nur um eine Auftragsbestätigung, d.h. die Bestätigung eines bereits – spätestens mit KB 8 – abgeschlossenen Auftrags. Ebenso erfolge die Vermittlung gemäss der Zusage Nr. FA-00118138 (KB 34). Demnach liegt im Zeitpunkt der Vorlage der KB 34 an den Kunden bereits eine Zusage – nämlich jene von KB 8 – der Klägerin 3 vor. Wenn weiter unten dann noch steht "Der hier erteilte Auftrag", so ist das bloss einmal mehr verwirrend und widersprüchlich und geht aufgrund des Grundsatzes in dubio contra stipulatorem zulasten der Klägerin 3.