Die AGB können den sich in Not befindenden potentiellen Kunden der Klägerinnen 1-3 unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten daher nicht entgegengehalten werden. Zudem widerspricht dieses Kleingedruckte (Mäklerauftrag) der weiter oben erwähnten Offerte zum Abschluss eines Darlehensvertrags bzw. zu dessen Vermittlung, weshalb einerseits die Individualabrede den AGB vorgeht und sich die Klägerinnen 1-3 anderseits diese Unklarheit gemäss dem Grundsatz in dubio contra stipulatorem entgegenhalten lassen müssen.