Am Gesagten ändert auch das Kleingedruckte, das der besagten E-Mail (KB 21) angehängt ist, nichts. Die Hinweise auf die AGB sind in den E-Mails nur im Kleingedruckten nach der Abschiedsformel angebracht (KB 5). Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass durch Fettdruck von Kleingedrucktem keine Hervorhebung im AGB-rechtlichen Sinne vorliegt (Antwort Rz. 10). Die AGB können den sich in Not befindenden potentiellen Kunden der Klägerinnen 1-3 unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten daher nicht entgegengehalten werden.