nanzlösung – also ein Finanzprodukt – und nicht bloss eine Vertragspartnerin vermittelt. Daran ändern die Websites der Klägerinnen 1 und 3 nichts, da die Websites nicht Teil der Offerte sind. Zudem behaupten die Klägerinnen 1-3 nicht, wie diese Websites in jenem Zeitpunkt aussahen, als S.G. darauf zugriff bzw. der fragliche Onlinebericht und das fragliche Onlinevideo publiziert wurden.