Dieses Geld wurde – das blieb von den Klägerinnen 1-3 unbestritten (Replik Rz. 66 f.) – allerdings nie den Gläubigern von S.G. überwiesen. Wenn somit das Geschäftsmodel der Klägerinnen 1-3 dazu führt, dass die Schulden ihrer Kunden insgesamt um mehr als einen Fünftel anwachsen und selbst die für Ratenzahlungen geleisteten Sicherheitszahlungen nicht an die Gläubiger weitergeleitet werden, dann können sich diese nicht ernsthaft als Schuldensanierer bezeichnen. Die erbrachte Leistung hat für die Kunden keinen Wert, jedenfalls nicht einen Wert von einem Fünftel der Schuldsumme.