So müssen die Kunden den Klägerinnen 1 und 3 alleine für die Vermittlung der Klägerin 2 4.8 % der Schuldsumme (sic!) bezahlen. Unbestritten blieb auch, dass die Kunden nicht nur ihre Schulden abtragen müssen, sondern ihnen über die Zeit sogar ganze 16 % bzw. 20 % der Schuldsumme aufgeschlagen werden, wobei darin die 4.8 % für die Vermittlungsgebühr noch nicht enthalten sind (vgl. unten E. 5.2.3.3.3). Unbestritten blieb auch, dass S.G. der Klägerin 2 Fr. 3'996.65 (KB 25) als Vorschuss bezahlte, womit diese die monatlichen Raten hätte sicherstellen sollen. Dieses Geld wurde – das blieb von den Klägerinnen 1-3 unbestritten (Replik Rz.