146 StGB verstehen sollte – d.h. eine Person, die sich dem Straftatbestand des Betrugs schuldig gemacht haben soll. Vielmehr wird mit den weiteren Formulierungen im fraglichen Onlinebericht, wie bspw. "über den Tisch gezogen", gerade auf das dem allgemeinen Sprachgebrauch zugrundeliegende Verständnis des Worts "Betrüger" abgestellt (vgl. oben E. 5.2.3.3.1).