Für das Verständnis der Bezeichnung als Betrüger durch den Durchschnittsleser ist vorliegend von grosser Bedeutung, dass die Beklagte den Klägerinnen 1-3 im fraglichen Onlinebericht kein strafbares Verhalten vorwirft oder eine strafrechtliche Verurteilung thematisiert. Die Klägerinnen 1- 3 behaupten zwar das Gegenteil (Replik Rz. 73), lassen dieses aber unbegründet.