Sie behauptet bloss, sie sei hierzu gemäss Vertrag verpflichtet (Replik Rz. 69) und die Raten seien weiterzuleiten (Replik Rz. 79). Wenn aber die Klägerinnen 1-3 selbst nicht behaupten, sie wären ihrer vertraglichen Verpflichtung, die geleisteten Raten an die Gläubiger weiterzuleiten, bisher nachgekommen, dann ist nichts Falsches dabei, anzunehmen, die Raten würden nicht an die Gläubiger weitergeleitet.