In Replik Rz. 69 machen die Klägerinnen 1-3 schliesslich noch geltend, die Beklagte würde über sie insofern falsch berichten, als sie den Eindruck erwecke, die Klägerin 2 würde die von S.G. geleisteten Raten nicht an dessen Gläubiger weiterleiten. Allerdings behauptet sie selbst nirgends, die Raten von S.G. weitergeleitet zu haben. Sie behauptet bloss, sie sei hierzu gemäss Vertrag verpflichtet (Replik Rz. 69) und die Raten seien weiterzuleiten (Replik Rz. 79).