Selbst wenn jedoch eine ehrverletzende und damit persönlichkeitsverletzende Aussage angenommen würde, so müsste die Aussage, die C.-Bank existiere nicht mehr, zumindest im Rahmen einer journalistischen Ungenauigkeit betrachtet werden, die rechtlich nicht weiter relevant wäre. Im fraglichen Onlinebericht und Onlinevideo geht es auch gar nicht darum, ob die Klägerin 2 noch existiert oder nicht, sondern es geht um das Geschäftsmodell an sich.