Zwar könnte die Behauptung, die Klägerin 2 gebe es nicht mehr (oben E. 5.2.1.1 Ziff. 7), ehrverletzend sein. Im vorliegenden Fall, erreicht diese Aussage aber keineswegs die notwendige Schwere (vgl. oben E. 5.1.5), um die persönlichkeitsverletzende Schwelle zu überschreiten. Dafür müsste im fraglichen Bericht mitbehauptet worden sein, dass auch der entsprechende Geschäftsbereich dieser Person aufgegeben worden wäre, wodurch der Durchschnittsleser zu verstehen bekäme, die Betroffene - 21 -