70), weil das nicht ehrverletzend ist. Insoweit die Klägerinnen 1-3 argumentieren, diese Tatsachen seien alle falsch, weshalb in deren blossen Äusserung bereits eine Ehrverletzung zu erblicken sei, haben sie unrecht (vgl. oben E. 5.1.6 letzter Absatz). Ob diese Tatsachen wahr oder falsch sind, wäre nur – und diesfalls bei der Widerrechtlichkeit – zu prüfen, wenn eine Persönlichkeitsverletzung bejaht werden könnte, was nicht der Fall ist.