Dasselbe gilt für die Frage des Journalisten im fraglichen Onlinevideo, ob S.G. mit der Abzahlung der Kreditraten habe beginnen müssen, obwohl ihm noch gar kein Geld bezahlt worden sei (oben E. 5.2.1.1 Ziff. 6). Ebenso ist in der Frage des Reporters an S.G., ob ihm das Geld ausgezahlt worden sei, worauf S.G. dies verneinte, keinerlei ehrenrühriges Verhalten zu erblicken (oben E. 5.2.1.1 Ziff. 4). Die geschäftliche Zweckverfolgung der Klägerin 2 wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie als Bank bezeichnet wird (oben E. 5.2.1.1 Ziff. 7) auch nicht, wenn damit der Eindruck entstanden wäre, sie gewähre Kredite (Replik Rz. 70), weil das nicht ehrverletzend ist.