Inwiefern das Versprechen von Kredit bzw. die schriftliche Bestätigung dessen Auszahlung die geschäftliche Ehre der Klägerinnen 1-3 verletzen soll, ist nicht ersichtlich (oben E. 5.2.1.1 Ziff. 1- 3). Worin die Klägerin 2 in ihrer Mitteilung an S.G., er solle mit der Ratenzahlung beginnen und der Kredit würde dann umgehend freigegeben, eine Ehrverletzung erblickt, ist nicht nachvollziehbar (oben E. 5.2.1.1 Ziff. 5). Dasselbe gilt für die Frage des Journalisten im fraglichen Onlinevideo, ob S.G. mit der Abzahlung der Kreditraten habe beginnen müssen, obwohl ihm noch gar kein Geld bezahlt worden sei (oben E. 5.2.1.1 Ziff.