Gemeint sind Aussagen, welche konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände der Aussenwelt oder des menschlichen Seelenlebens betreffen. Werturteile hingegen vermitteln blosse Ansichten einer Person über eine andere Person oder über eine bestimmte Sachlage; sie sind Ausdruck einer persönlichen Meinung. Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich 43 BGE 105 II 161 E. 2; BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1; BSK ZGB I-MEILI (Fn. 15), Art. 28