Ehrverletzende Äusserungen können sowohl in Tatsachenbehauptungen als auch in Werturteilen bzw. in gemischten Werturteilen enthalten sein. Tatsachen sind konkrete, abgeschlossene oder andauernde Ereignisse, deren Wahrheit einem Beweis zugänglich ist. Gemeint sind Aussagen, welche konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände der Aussenwelt oder des menschlichen Seelenlebens betreffen.