Ob der Ruf oder das Ansehen herabgesetzt wird, ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen. Sowohl die innere Ehre (Ehrgefühl) als auch die äussere Ehre (faktischer Ruf in der Gemeinschaft) werden vom Persönlichkeitsschutz erfasst.43 Juristische Personen haben insbesondere Anspruch auf Achtung ihrer geschäftlichen und beruflichen Ehre.