5.2.2. Rechtliches Art. 28 ZGB schützt unter anderem die Ehre einer Person. Nebst dem Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu verhalten, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, schützt Art. 28 ZGB auch die Bereiche des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehens einer Person. Ob der Ruf oder das Ansehen herabgesetzt wird, ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen.