38). Das Geschäftsmodell der Klägerinnen 1-3 sei unlauter und werde im landläufigen und zivilrechtlichen Sinne als Betrug verstanden, weil die Tätigkeit der Klägerinnen 1 und 3 blosse Scheinvermittlung sei und beide so wenig wie die Klägerin 2 einen Kredit etc. gewähren, aber beim Publikum genau den gegenteiligen Eindruck hervorrufen würden, um erst danach rechtlich andere Verhältnisse zu schaffen (Duplik Rz. 68).