Die Bezeichnung als Kredithai sei wegen des ausgeübten Geschäftsmodells der Klägerinnen 1-3 zulässig. Zwar sei der Begriff negativ konnotiert, sie seien aber angemessen und nicht persönlichkeitsverletzend (Antwort Rz. 35). Da die Klägerinnen 1-3 zudem über ihre Leistungen täuschen würden, sei der Ausdruck Betrüger rechtlich nicht zu beanstanden. Dieses Wort werde vom Durchschnittsleser nicht in dessen strafrechtlichem Sinne verstanden, sondern landläufig als Beschiss bzw. Abzockerei.