mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt.42 Soweit die Klägerinnen 1-3 argumentieren, unwahre Äusserungen seien per se persönlichkeitsverletzend (Klage Rz. III.17; Replik Rz. 64 und 68 ff.), so trifft dies nicht zu: Der Umstand, ob eine Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, wird auf der Ebene der Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung geprüft. Nicht jede unwahre Äusserung ist persönlichkeitsverletzend.