5.1.6. Widerrechtlichkeit Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch einen Rechtfertigungsgrund, bspw. in der Form einer Einwilligung des Verletzten, oder durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Folglich ist ohne Rechtfertigungsgrund jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich.35 Vorliegend kommt bloss das öffentliche Interesse als Rechtfertigungsgrund in Betracht.