28 Abs. 1 ZGB kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit verstanden werden, vielmehr muss der Eingriff objektiv eine gewisse Intensität erreichen. Harmlose Beeinträchtigungen, Verletzungen, die sich notwendigerweise aus den Grundbedingungen des menschlichen Zusammenlebens ergeben, die also im gesellschaftlichen Umgang laufend und oft ohne böse Absicht vorkommen, sind keine Persönlichkeitsverletzungen im Rechtssinn.34