Typisches Beispiel ist die Verwendung von Bildern sowie Titeln.31 Wird die Beseitigung oder die Feststellung der Widerrechtlichkeit eines gesamten Presseartikels beantragt, so steht es mit der Dispositionsmaxime (Art. 58. Abs. 1 ZPO) im Einklang, bloss einzelne Teile des besagten Presseartikels, d.h. etwa bloss der Titel, die Verwendung des Namens oder eines Bildes, als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung zu qualifizieren. Damit wird lediglich weniger als verlangt und nicht etwas anderes als verlangt zugesprochen.