5. Persönlichkeitsverletzung 5.1. Grundlagen 5.1.1. Schutzbereiche, Aktiv- und Passivlegitimation 5.1.1.1. Rechtliches Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.