Der dritte Zwischentitel lautet "Tausende Franken Vorleistung". Es folgen Ausführungen darüber, dass S.G. der Klägerin 3 die Servicegebühr unter Aufnahme eines weiteren Darlehens bei einem Bekannten bezahlte. Doch diese habe den Kreditbetrag nicht ausbezahlt. Stattdessen habe sich die Klägerin 2 gemeldet, weil die Klägerin 3 den Kreditantrag bloss an diese vermittelt habe. Die Klägerin 2 habe bestätigt, den Kredit «ganz verbindlich» auszahlen zu können, sobald S.G. eine Sicherheitszahlung von Fr. 3'900.00 geleistet habe. S.G. habe hierfür abermals Geld aufgenommen und bezahlt. Danach sei ihm mitgeteilt worden, er solle mit der Ratenzahlung à Fr. 800.00 beginnen.