objektiv geeignet, sich auf dem Schweizer Markt auszuwirken.17 Entsprechend kommt auf die geltend gemachten unlauteren Wettbewerbshandlungen Schweizer Recht zur Anwendung. 3. Auslegung der Rechtsbegehren Im Prozess abgegebene Parteierklärungen, bspw. Rechtsbegehren, sind objektiv nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung ihrem erkennbaren Sinn gemäss auszulegen.18